Mit Ihrer Spende können Sie viel erreichen …
Sie unterstützen die politische Arbeit in Osnabrück. Für mehr Transparenz, für präzise Informationen, für eine bessere Politik. Spenden Sie jetzt für die Landtagswahl am 9. Oktober 2022.
Warum brauchen wir Spenden?
Die Osnabrücker CDU erhält keine Wahlkampfkostenerstattungen oder staatliche Zuschüsse.
Alle Aktivitäten, müssen wir durch Spenden selbst finanzieren.
Deshalb sind wir auf Ihre Spende angewiesen. Jede Spende hilft.
Der Staat hilft jedoch Ihnen: Exakt die Hälfte Ihrer Spende wird von Ihrer Lohn/Einkommensteuer abgezogen, so dass Sie auch nur mit der Hälfte tatsächlich belastet werden.
Sie erhalten von uns selbstverständlich eine Spendenbescheinigung von uns.
Spendenkonto:
CDU Osnabrück-Stadt
DE 78 2655 0105 0000 0355 50
bei der Sparkasse Osnabrück
Verwendungstext: “Persönliche Spende für die CDU Osnabrück“
Bitte vergessen Sie nicht Ihre Adresse,
Sie können auch gern über PayPal spenden:
PayPal zum einscannen:
Sie können auch mit dem zertifizierten Spendino-Verfahren spenden:
Hier lesen Sie die genauen Vorschriften zur steuerliche Abzugsmöglichkeit Ihrer Spende:
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650/3.300 Euro nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere 1.650/3.300 Euro werden nach § 10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, GmbH & Co.KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50% Körperschaftsteuer zu zahlen.
Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, werden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, verzeichnet.
Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000 Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.