Spen­den Sie bit­te noch heute!

Mit Ihrer Spen­de kön­nen Sie viel errei­chen …
Sie unter­stüt­zen die poli­ti­sche Arbeit in Osna­brück. Für mehr Trans­pa­renz, für prä­zi­se Infor­ma­tio­nen, für eine bes­se­re Poli­tik. Spen­den Sie jetzt für die Land­tags­wahl am 9. Okto­ber 2022.

War­um brau­chen wir Spen­den?
Die Osna­brü­cker CDU erhält kei­ne Wahl­kampf­kos­ten­er­stat­tun­gen oder staat­li­che Zuschüs­se.
Alle Akti­vi­tä­ten, müs­sen wir durch Spen­den selbst finan­zie­ren.
Des­halb sind wir auf Ihre Spen­de ange­wie­sen. Jede Spen­de hilft.
Der Staat hilft jedoch Ihnen: Exakt die Hälf­te Ihrer Spen­de wird von Ihrer Lohn/Einkommensteuer abge­zo­gen, so dass Sie auch nur mit der Hälf­te tat­säch­lich belas­tet wer­den.
Sie erhal­ten von uns selbst­ver­ständ­lich eine Spen­den­be­schei­ni­gung von uns.

Spen­den­kon­to:
CDU Osna­brück-Stadt
DE 78 2655 0105 0000 0355 50
bei der Spar­kas­se Osna­brück
Ver­wen­dungs­text: “Per­sön­li­che Spen­de für die CDU Osna­brück“
Bit­te ver­ges­sen Sie nicht Ihre Adresse,

Sie kön­nen auch gern über PayPal spenden:

PayPal zum einscannen:


Sie kön­nen auch mit dem zer­ti­fi­zier­ten Spen­di­no-Ver­fah­ren spen­den:


Hier lesen Sie die genau­en Vor­schrif­ten zur steu­er­li­che Abzugs­mög­lich­keit Ihrer Spen­de:
Auf­grund der ein­schlä­gi­gen steu­er­li­chen Vor­schrif­ten bestehen fol­gen­de Abzugs­mög­lich­kei­ten für Zuwen­dun­gen (Spen­den und Mit­glieds­bei­trä­ge) an poli­ti­sche Par­tei­en:
Bei Zuwen­dun­gen an poli­ti­sche Par­tei­en ist die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit auf natür­li­che Per­so­nen beschränkt. Ins­ge­samt kön­nen 3.300 Euro, bei zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten 6.600 Euro jähr­lich steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den.
Dabei wer­den Zuwen­dun­gen bis zu einer Höhe von 1.650€/3.300 Euro nach § 34g Ein­kommensteuergesetz (EStG) berück­sich­tigt, indem 50% des zuge­wen­de­ten Betra­ges von der Steu­er­schuld abge­zo­gen wer­den.
Wei­te­re 1.650/3.300 Euro wer­den nach § 10b EStG steu­er­min­dernd als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt. Zuwen­dun­gen an meh­re­re Par­tei­en wer­den zusam­men­ge­rech­net.
Zuwen­dun­gen von Unter­neh­men in der Rechts­form einer juris­ti­schen Per­son (z.B. AG, GmbH, KGaA) kön­nen ihre Zuwen­dun­gen nicht als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen. Bei Zuwen­dun­gen von Unter­neh­men in der Rechts­form einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (z.B. OHG, KG, GmbH & Co.KG) kön­nen die­se Zuwen­dun­gen zwar nicht als Betriebsaus­gaben bei der Per­so­nen­ge­sell­schaft unmit­tel­bar gel­tend gemacht wer­den; die­se Zuwen­dun­gen wer­den jedoch antei­lig im Rah­men der ein­heit­li­chen und geson­der­ten Gewinn­fest­stel­lung der Personengesell­schaft den Gesell­schaf­tern im Ver­hält­nis ihrer Betei­li­gungs­quo­te zuge­rech­net. Die steu­er­li­che Aus­wir­kung der Zuwen­dung fin­det somit bei der per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung der Gesell­schaf­ter in dem wie unter Text­zif­fer 1 erläu­ter­ten Umfang ihre Berück­sich­ti­gung.
Berufs­ver­bän­de kön­nen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz (KStG) bis zu 10% ihrer Ein­nah­men für die unmit­tel­ba­re oder mit­tel­ba­re För­de­rung poli­ti­scher Par­teien ver­wen­den, ohne ihre Steu­er­frei­heit zu beein­träch­ti­gen. Auf die Zuwen­dun­gen haben die Berufs­ver­bän­de 50% Kör­per­schaft­steu­er zu zah­len.
Spen­den und Man­dats­trä­ger­bei­trä­ge an die CDU Deutsch­lands oder eine oder meh­re­re Vereini­gungen, deren Gesamt­wert in einem Kalen­der­jahr 10.000 Euro über­steigt, wer­den unter Anga­be des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamt­hö­he der Zuwen­dung im Rechen­schafts­be­richt, der als Bun­des­tags­druck­sa­che ver­öf­fent­licht wird, ver­zeich­net.
Poli­ti­sche Par­tei­en sind ver­pflich­tet, Spen­den, die im Ein­zel­fall 50.000 Euro über­stei­gen, dem Bun­des­tags­prä­si­den­ten unver­züg­lich anzu­zei­gen.